statuten naturschutzverein hallau
1. Name
1.1. Unter dem Namen „Naturschutzverein Hallau“ im Nachstehenden NSVH genannt, besteht eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
2. Zweck
2.1. Der NS Hallau bezweckt die Erhaltung und Förderung der natürlichen Lebensräume der einheimischen Pflanzen und Tiere in Hallau und Umgebung. Er steht in allen Naturschutzfragen der Gemeindebehörde und Bevölkerung wo immer möglich beratend und aktiv zur Verfügung.
3. Organisation
3.1. Die Organe des Vereins sind: Die Generalversammlung
· Der Vorstand
· Die Trägerschaft „Vernetzung Hallau“
· Die Rechnungsrevisoren
3.2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern
· Präsident
· Kassier
· Aktuar
3.3. Die Trägerschaft „Vernetzung Hallau“ besteht aus einer Arbeitsgruppe von mindestens vier Mitgliedern
· Obmann
· Kassier
· Aktuar
· Naturschutzberater
3.4. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember
3.5. Die Ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im Januar statt und behandelt folgende Geschäfte:
· Appell
· Protokoll der letzten GV
· Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten und des Obmanns „Vernetzung Hallau“
· Abnahme der Jahresrechnung des NSVH und der „Vernetzung Hallau“
· Mutationen
· Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
· Wahl der Rechnungsrevisoren
· Festsetzung der Jahresbeiträge und der Kompetenzsumme
· Anträge
· Tätigkeitsprogramm
· Verschiedenes
3.6. Ausserordentliche Vereinsversammlungen können durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig und kann Geschäfte behandeln, die nicht der GV vorbehalten sind.
3.7. Anträge sind nach Möglichkeit schriftlich einzureichen.
3.8. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das Absolute Mehr der Stimmenden.
Auf Begehren kann eine Geheime Abstimmung verlangt werden.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
3.9. Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, konstituiert sich der Vorstand selbst.
3.10. Die Arbeitsgruppe der Trägerschaft „Vernetzung Hallau“ wird vom Vorstand delegiert.
3.11. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den NSVH führen kollektiv der Präsident und in weiteres Vorstandsmitglied
3.12. Der Naturschutzverein Hallau kann sich einem unseren Vereinszielen entsprechenden Kantonal- oder Landesverband anschliessen.
4. Mitglieder
4.1. Der Naturschutzverein besteht aus Einzel-, Familien-, Jugend- und Gönnermitgliedern, sowie aus den Teilnehmern am „Vernetzungsprojekt Hallau“ als Einzelmitglieder.
4.2. Aktivmitglieder können zur Mithilfe bei Vereinstätigkeiten aufgefordert werden. Sie zahlen einen von der GV festgelegten Jahresbeitrag.
4.3. Jugendmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sind aber bis zum 16. Altersjahr beitragsfrei.
4.4. Gönnermitglieder unterstützen den NS Hallau aus ideellen Gründen. Sie legen die Höhe ihres Beitrages selber fest. Jedes Gönnermitglied erhält den schriftlichen Jahresbericht des Präsidenten.
4.5. Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
4.6. Die Aufnahme von Aktiv- und Jugendmitgliedern erfolgt jeweils an der GV.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt.
4.7. Mitglieder die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen verletzt können von der GV ausgeschlossen werden.
5. Finanzen
5.1. Der NSVH bestreitet seine Auslagen durch die Jahresbeiträge der Mitglieder, den Beiträgen der Gönnermitglieder, sowie durch Erträge aus kommerziellen Veranstaltungen. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. Bei Einzelmitgliedern die gleichzeitig am Vernetzungsprojekt Hallau teilnehmen, richtet sich der Mitgliederbeitrag nach deren Betriebsgrösse.
5.2. Für die Verbindlichkeiten des NSVH haftet nur das Vereinsvermögen.
5.3. Die Trägerschaft „Vernetzung Hallau“ führt eine eigene, von der Vereinskasse unabhängige Rechnung. Die Vereinskasse kann für Verbindlichkeiten der Trägerschaft „Vernetzung Hallau nicht haften“.
6. Auflösung
6.1. Bei einer Auflösung des NSVH ist das Vermögen dem Gemeinderat zur Verwaltungzu überweisen. Es ist einem in Hallau neu zu gründenden Verein, der die gleichen Ziele im Sinne von Art. 2 dieser Statuten verfolgt, zur Verfügung zu stellen. Die schriftlichen Unterlagen sind bei der Gemeindeverwaltung zu deponieren.
7. Inkrafttreten
7.1. Diese Statuten treten nach deren Annahme sofort in Kraft.
Genehmigt an der Gründungsversammlung vom 18. Februar 2000
Revidiert an der Generalversammlung vom 19. November 2010
Revidiert an der Generalversammlung vom 22. November 2013
Revidiert an der Generalversammlung vom 13. Januar 2017
Der Präsident Der Aktuar
Markus Schneider Sebastian Hale
1.1. Unter dem Namen „Naturschutzverein Hallau“ im Nachstehenden NSVH genannt, besteht eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
2. Zweck
2.1. Der NS Hallau bezweckt die Erhaltung und Förderung der natürlichen Lebensräume der einheimischen Pflanzen und Tiere in Hallau und Umgebung. Er steht in allen Naturschutzfragen der Gemeindebehörde und Bevölkerung wo immer möglich beratend und aktiv zur Verfügung.
3. Organisation
3.1. Die Organe des Vereins sind: Die Generalversammlung
· Der Vorstand
· Die Trägerschaft „Vernetzung Hallau“
· Die Rechnungsrevisoren
3.2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern
· Präsident
· Kassier
· Aktuar
3.3. Die Trägerschaft „Vernetzung Hallau“ besteht aus einer Arbeitsgruppe von mindestens vier Mitgliedern
· Obmann
· Kassier
· Aktuar
· Naturschutzberater
3.4. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember
3.5. Die Ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im Januar statt und behandelt folgende Geschäfte:
· Appell
· Protokoll der letzten GV
· Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten und des Obmanns „Vernetzung Hallau“
· Abnahme der Jahresrechnung des NSVH und der „Vernetzung Hallau“
· Mutationen
· Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
· Wahl der Rechnungsrevisoren
· Festsetzung der Jahresbeiträge und der Kompetenzsumme
· Anträge
· Tätigkeitsprogramm
· Verschiedenes
3.6. Ausserordentliche Vereinsversammlungen können durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig und kann Geschäfte behandeln, die nicht der GV vorbehalten sind.
3.7. Anträge sind nach Möglichkeit schriftlich einzureichen.
3.8. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das Absolute Mehr der Stimmenden.
Auf Begehren kann eine Geheime Abstimmung verlangt werden.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
3.9. Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, konstituiert sich der Vorstand selbst.
3.10. Die Arbeitsgruppe der Trägerschaft „Vernetzung Hallau“ wird vom Vorstand delegiert.
3.11. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den NSVH führen kollektiv der Präsident und in weiteres Vorstandsmitglied
3.12. Der Naturschutzverein Hallau kann sich einem unseren Vereinszielen entsprechenden Kantonal- oder Landesverband anschliessen.
4. Mitglieder
4.1. Der Naturschutzverein besteht aus Einzel-, Familien-, Jugend- und Gönnermitgliedern, sowie aus den Teilnehmern am „Vernetzungsprojekt Hallau“ als Einzelmitglieder.
4.2. Aktivmitglieder können zur Mithilfe bei Vereinstätigkeiten aufgefordert werden. Sie zahlen einen von der GV festgelegten Jahresbeitrag.
4.3. Jugendmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sind aber bis zum 16. Altersjahr beitragsfrei.
4.4. Gönnermitglieder unterstützen den NS Hallau aus ideellen Gründen. Sie legen die Höhe ihres Beitrages selber fest. Jedes Gönnermitglied erhält den schriftlichen Jahresbericht des Präsidenten.
4.5. Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
4.6. Die Aufnahme von Aktiv- und Jugendmitgliedern erfolgt jeweils an der GV.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt.
4.7. Mitglieder die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen verletzt können von der GV ausgeschlossen werden.
5. Finanzen
5.1. Der NSVH bestreitet seine Auslagen durch die Jahresbeiträge der Mitglieder, den Beiträgen der Gönnermitglieder, sowie durch Erträge aus kommerziellen Veranstaltungen. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. Bei Einzelmitgliedern die gleichzeitig am Vernetzungsprojekt Hallau teilnehmen, richtet sich der Mitgliederbeitrag nach deren Betriebsgrösse.
5.2. Für die Verbindlichkeiten des NSVH haftet nur das Vereinsvermögen.
5.3. Die Trägerschaft „Vernetzung Hallau“ führt eine eigene, von der Vereinskasse unabhängige Rechnung. Die Vereinskasse kann für Verbindlichkeiten der Trägerschaft „Vernetzung Hallau nicht haften“.
6. Auflösung
6.1. Bei einer Auflösung des NSVH ist das Vermögen dem Gemeinderat zur Verwaltungzu überweisen. Es ist einem in Hallau neu zu gründenden Verein, der die gleichen Ziele im Sinne von Art. 2 dieser Statuten verfolgt, zur Verfügung zu stellen. Die schriftlichen Unterlagen sind bei der Gemeindeverwaltung zu deponieren.
7. Inkrafttreten
7.1. Diese Statuten treten nach deren Annahme sofort in Kraft.
Genehmigt an der Gründungsversammlung vom 18. Februar 2000
Revidiert an der Generalversammlung vom 19. November 2010
Revidiert an der Generalversammlung vom 22. November 2013
Revidiert an der Generalversammlung vom 13. Januar 2017
Der Präsident Der Aktuar
Markus Schneider Sebastian Hale
Statuten vom 13.01.2017 | |
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